Öffentliche Bekanntmachung über die Schneeräumung

Die allgemeine Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Rennerod veröffentlicht die folgenden Hinweise zur Räum- und Streupflicht in der Verbandsgemeinde.

Gegenstand der Räumpflicht:

Nach den jeweiligen Straßenreinigungssatzungen obliegt die Pflicht zur Schneeräumung den Eigentümern der bebauten und unbebauten Grundstücke, welche durch eine Straße erschlossen werden.
Davon betroffen sind alle in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Die Räumpflicht erstreckt sich bis zur Mitte der Straße; bei einseitig bebaubaren Straßen auf die gesamte Straßenbreite.

Zur öffentlichen Straße gehören:
1.) Gehwege einschließlich der Durchlässe
2.) Parkplätze
3.) Straßenrinnen
4.) Seitengräben einschließlich der Durchlässe
5.) Einflussöffnungen der Straßenkanäle
6.) Promenadenwege (Sommerwege) und Banketten
7.) Böschungen und Grabenüberbrückungen
8.) Fahrbahnen, bei Plätzen bis zu einer Entfernung von 8 m von der Fahrbahngrenze

Schneeräumung:

Wird die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen durch Schneefälle erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen.
Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.

Bestreuen der Straßen:

Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl etc.) herzustellen.
Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Entstandene Rutschbahnen sind sofort zu beseitigen.
Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tag so zu bestreuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.

Lärmschutz:

Auch die Frage des Lärmschutzes bei der Schnee- und Glättebekämpfung im Winter sorgt leider immer wieder für Ärger, da häufig bereits in den Nachtstunden durch lautstarke Maschinen mit der Schneebeseitigung begonnen wird. Aufgrund der mit Schnee und Eis verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit hat die Abwehr dieser Gefahren Vorrang gegenüber dem Lärmschutzbedürfnis. Lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen daher ohne zeitliche Beschränkung eingesetzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.
Wir weisen darauf hin, dass die Schneeräumung durch die Gemeinde eine freiwillige Dienstleistung darstellt. Diese entbindet den Straßenanlieger jedoch nicht von seiner Räumpflicht, welche sich aus der Straßenreinigungssatzung ergibt. Somit besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Gemeinde den Schnee räumt.
Die gemeindlichen Winterdienste sind im Rahmen ihrer zahlreichen Einsätze frühmorgens oder spätabends, vielfach auch am Wochenende, immer bemüht, für schnee- und eisfreie Fahrbahnen zur sorgen.
Selbstverständlich können die Räumfahrzeuge nicht alle Straßen gleichzeitig räumen. Es wird auch nicht ausbleiben, dass vom Anlieger gerade weggeschaufelter Schnee wieder zurückgeschoben wird oder vor dem einen oder anderen Grundstück größere Mengen Schnee angehäuft werden. Wir bitten alle Bürger daher um Geduld und Nachsicht. Reagieren Sie nicht emotional oder ungerecht. Haben Sie Verständnis für die gestressten Fahrer der Räumfahrzeuge und beschimpfen Sie diese nicht grundlos. Würdigen Sie die freiwillige Dienstleistung der Gemeinde; welche ihre Bürger unterstützen möchte und nicht auf den „Buchstaben des Gesetzes“ beharrt.

Verbandsgemeinde Rennerod
-Allgemeine Ordnungsbehörde-